Hersteller von Maschinen sind verpflichtet eine Risikobeurteilung durchzuführen, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Dabei sind im Rahmen der Risikoanalyse die Grenzen der Maschine festzulegen. Da eine Maschine nicht unter sämtlich denkbaren Verwendungsmöglichkeiten die erforderliche Sicherheit bieten kann, muss der vorgesehene Verwendungszweck definiert werden. Dies erfolgt in dem die Rahmenbedingungen für die bestimmungsgemäße Verwendung festgelegt werden. Gleichzeitig fordert der Gesetzgeber aber auch, dass dabei Situationen der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung mit in Betracht gezogen werden.
Doch was ist denn unter dem Maßstab der “Vernunft” eine vorhersehbare Fehlanwendung?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert in Anhang I Nr. 1.1.1 die „bestimmungsgemäße Verwendung“ als Verwendung einer Maschine entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung.
Darüberhinausgehend legt die Sicherheitsnorm EN ISO 12100:2010 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze unter Nr. 5.3.2 folgende dabei zu berücksichtigenden Aspekte fest:
- die verschiedenen Betriebsarten und unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten durch den Benutzer,
- den Einsatzbereich der Maschine durch Personen mit unterschiedlichen Eigenschaften
- das Niveau der Benutzer in Hinblick auf Ausbildung, Erfahrung oder Fähigkeiten
- die Berücksichtigung weiterer Personen, die den Gefährdungen mit der Maschine ausgesetzt sein können
Neben der „bestimmungsgemäßen Verwendung“ sind aber eben auch Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei vorhersehbarer Verwendung auftreten können. Diese vorhersehbare Verwendung kann über den vorgesehenen Verwendungszweck hinaus gehen.
Vorhersehbare Fehlanwendung
Nach § 2 ProdSG Nr. 28 ist „die vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist“.
Die Maschinenrichtlinie spricht in Anhang I Nr. 1.1.1 von „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ als „die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann“.
Auch die Sicherheitsnorm EN ISO 12100:2010 nimmt in Nr. 5.3.2 Bezug auf die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“.
Die Definition der vorhersehbaren Verwendung ist ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff. Warum der Gesetzgeber dennoch darauf eingeht ist am ehesten dadurch zu erklären, dass bestimmte im Alltag vorkommende Situationen in der Konzeption des Produktes Berücksichtigung finden sollen. Der dehnbare Begriff soll aber gleichzeitig eine ausufernde Schadensersatzkultur wie in den USA verhindern.
Im Kern geht es um einen naheliegenden Fehlgebrauch, der bei objektiver Einschätzung „vernünftigerweise“ anzunehmen ist. Die Sicherheitsnorm EN ISO 12100:2010 führt in Nr. 5.4 Punkt c) einige Beispiele dafür auf:
- Verlust der Kontrolle der Bedienperson über die Maschine
- reflexartiges Verhalten einer Person im Falle einer Fehlfunktion, eines Störfalls oder Ausfalls während des Gebrauchs der Maschine
- Verhalten durch Konzentrationsmangel oder Unachtsamkeit
- Verhalten, das bei der Bewältigung einer Aufgabe auf die Wahl des „Weges des geringsten Widerstandes“ zurückzuführen ist
- Verhalten unter dem Druck, die Maschine unter allen Umständen in Betrieb zu halten
- Verhalten von bestimmten Personen wie zum Beispiel Kindern
Nicht zu berücksichtigen ist aber beispielsweise ein offensichtlicher Fehlgebrauch wie die Nutzung eines Rasenmähers zum Trimmen der Hecke oder ein bewusster Missbrauch wie etwa das Inhalieren eines technischen Lösungsmittels als Rauschmittel. Ebenso zählt wohl das vorsätzliche, außer Kraft setzen von Schutzeinrichtungen mit hohem Aufwand zu Verhalten, das eben nicht vernünftigerweise vorhersehbar ist.
Produkte müssen sicherlich nicht „narrensicher“ konstruiert sein, dennoch gilt es bei der sicherheitstechnischen Beurteilung auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen abzustellen, die im Rahmen der Verwendungsgrenzen identifiziert wurden.
In der Regel muss ein Hersteller nur das Verhalten bzw. Fehlverhalten berücksichtigen, dass als „sozial üblich“ betrachtet werden kann. Dabei darf man von einer Person ausgehen, die sich rechtstreu und verantwortungsbewusst verhält.
Letztlich wird es aber im konkreten Fall immer darauf ankommen welchem Verantwortungsbereich ein bestimmtes Verhalten zugeordnet wird. Wenn bspw. ohne großen Aufwand Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt werden können und gleichzeitig ohne große Schwierigkeiten Sicherheitsmaßnahmen das Verhalten verhindert hätten, ist vielleicht eher noch der Hersteller in der Pflicht.
Insgesamt geht es um eine Abgrenzung von Fremdverantwortung im Sinne einer Sicherungspflicht durch den Hersteller und einer Selbstverantwortung des Nutzers. Praktische Hilfestellung gibt hier vielleicht der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie (Auflage 2.2, Juni 2020) in § 172. Darin wird im Speziellen auf das Wissen des Herstellers über frühere Erfahrungen im Gebrauch von Maschinen gleichen Typs oder ähnlichen Maschinen, Unfalluntersuchungen und Kenntnissen über das menschliche Verhalten verwiesen.
Einige Beispiele möglicher Fehlanwendungen
- Verwendung von Materialien, die nicht in der Betriebsanleitung festgelegt sind
- Nichteinhaltung der zulässigen Parameter für die Bearbeitung des jeweiligen Materials
- Wartungsarbeiten an einer ungesicherten Maschine
- Nichtbeachtung der Betriebsanleitung
- Ablage von Gegenständen auf der Arbeitsfläche
- Bearbeiten von zu großen oder zu schweren Materialien
- Bearbeiten von nicht oder ungenügend fixierten Materialien
- Bearbeiten von nicht geeigneten Materialien wie z.B. Stahl
- Einsetzen eines für das Material oder die Maschine nicht vorgesehenen Werkzeugsystems
- Betreiben der Maschine ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen
- Einsetzen von modifizierten Modul- und Werkzeugsystemen
- Einbau von Ersatzteilen und Verwendung von Zubehör und Betriebsmitteln, die nicht vom Hersteller genehmigt sind
- Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften
- Nichtbeachtung von Abnutzungs- und Beschädigungsspuren
- Servicearbeiten durch ungeschultes oder nicht autorisiertes Personal
- Betreiben der Maschine, obwohl die Gebrauchsanleitung unvollständig ist oder nicht in der Landessprache vorliegt
- bewusstes oder leichtsinniges Hantieren an der Maschine während des Betriebs
- Überbrücken oder Verändern der Schutzeinrichtungen (z.B., weil der Anwender durch die Sicherheitseinrichtung bei seiner Arbeit behindert wird)